Vergütung


Die Vergütung des Anwalts sollte in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen seiner Tätigkeit stehen. Dieser Zielsetzung fühlen wir uns verpflichtet. Wir haben daher ein Vergütungssystem entwickelt, das an die individuellen Bedürfnisse unserer Mandanten angepasst ist und darüber hinaus sicherstellt, dass exzellente anwaltliche Leistungen nicht nur gegen Spitzenhonorare zu erhalten sind.


Die für unsere Tätigkeit anfallenden Kosten im Überblick:* 

Beratung im Einzelfall

Seit dem 01.07.2006 sind die früher im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit ihren Auftraggebern zu treffen.

 

Wir berechnen für ein ausführliches Erstberatungsgespräch eine im Vorhinein zu vereinbarende Pauschalvergütung, deren Höhe je nach den Umständen des Einzelfalles zwischen 225,00 € und 325,00 € liegt.

 

Sollen wir darüber hinaus weitere Beratungstätigkeiten für Sie übernehmen, etwa die Ausarbeitung oder Prüfung eines Vertrages oder die Anfertigung eines Rechtsgutachtens, vereinbaren wir regelmäßig eine zeitabhängige Vergütung. Der Stundensatz beträgt - je nach den Umständen des Einzelfalls - zwischen 220,00 € und 320,00 €. Ihr Vorteil hierbei: Sie erhalten von uns eine exakte Abrechnung der aufgewendeten Zeit und zahlen effektiv nur das, was auch tatsächlich geleistet wurde.

 


Außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten

Für die außergerichtliche Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen im Verhältnis zu Dritten (Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information) fällt nach den einschlägigen Bestimmungen des RVG die sog. Geschäftsgebühr an, deren Höhe sich regelmäßig nach dem jeweiligen Gegenstandswert bemisst.


Alternativ bieten wir unseren Mandanten auch für die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten die Vereinbarung eines Stundenhonorars an, sofern dies unter den gegebenen Umständen sinnvoll erscheint (s.o.).

 

Beratungsverträge

Bauherren und Generalunternehmern, aber auch den jeweiligen Nachuntnernehmern bieten wir den Abschluss eines projektbezogenen Beratungsvertrages an, der das gesamte juristische Bauprojektmanagement eines Bauvorhabens umfasst. Auf diese Weise wird Ihr Bauvorhaben von der ersten bis zur letzten Minute kompetent und umfassend juristisch begleitet, und zwar zu einem im Vorhinein fest vereinbarten und daher für Sie sicher kalkulierbaren Pauschalhonorar. Die Höhe der Pauschale beträgt - je nach den Umständen des Einzelfalles - zwischen ein und fünf Prozent des Gesamtauftragswertes.

 

Um den Interessen derjenigen Mandanten Rechnung zu tragen, die sich über das einzelne Projekt hinaus dauerhaft durch uns beraten und vertreten lassen, haben wir einen modular aufgebauten Beratungsvertrag entwickelt.

 

Im Grundmodul "Baurecht" umfasst der Beratungsvertrag die gesamte außergerichtliche Beratung und Vertretung in allen bau- und architektenrechtlichen Angelegenheiten zu einer festen monatlichen Honorarpauschale. Die Höhe der monatlichen Pauschale wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse im Dialog mit dem Mandanten abgestimmt und vereinbart. Sollten sich die Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern, erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen eine Anpassung. Unsere Mandanten haben damit nicht nur eine verlässliche Kalkulationsgrundlage, sondern auch die Gewissheit, jeder Zeit anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können, ohne sich jeweils über die Kosten Gedanken machen zu müssen.

 

Anstelle des Grundmoduls oder in Erweiterung dazu können im Bedarfsfalle weitere Beratungsmodule vereinbart werden, so etwa für das "Bauarbeitsrecht", das "Bauinsolvenzrecht", das "Umweltrecht" und/oder das "Immobilienrecht". 

 

Gerne unterbreiten wir Ihnen auf Anfrage ein für Ihr Unternehmen oder Ihr Bauvorhaben maßgeschneidertes Angebot.

 

Prozessführung

Im Interesse unserer Mandanten rechnen wir die Prozessführung vor den Zivil- und den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des RVG ab. In Einzelfällen kann aber auch hier eine Vergütung nach Stundensätzen in Betracht kommen, wobei im gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen.

 

Seit dem 01.07.2008 kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 4a RVG im Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Zur Klärung der Frage, ob ein Erfolgshonorar in Ihrem Fall in Betracht kommt, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.


* Alle Preisangaben verstehen sich brutto, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%)